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REACH: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe

Die EU-Verordnung REACH ist seit 2007 in Kraft und soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Sie soll gleichzeitig den freien Verkehr von Chemikalien auf dem Binnenmarkt gewährleisten und Wettbewerbsfähigkeit und Innovation fördern. REACH beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender die Verantwortung für ihre Chemikalien übernehmen. Sie müssen sicherstellen, dass Chemikalien, die sie herstellen und in Verkehr bringen, sicher verwendet werden.

Das Kürzel „REACH“ leitet sich aus dem englischen Titel der Verordnung ab: Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of CHemicals.

Die EU-Verordnung REACH ist seit 2007 in Kraft und soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Sie soll gleichzeitig den freien Verkehr von Chemikalien auf dem Binnenmarkt gewährleisten und Wettbewerbsfähigkeit und Innovation fördern. REACH beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender die Verantwortung für ihre Chemikalien übernehmen. Sie müssen sicherstellen, dass Chemikalien, die sie herstellen und in Verkehr bringen, sicher verwendet werden.

Das Kürzel „REACH“ leitet sich aus dem englischen Titel der Verordnung ab: Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of CHemicals.


REACH: Die Neuausrichtung der europäischen Chemikalienpolitik

Am 1. Juni 2007 ist nach sechsjähriger Vorbereitung die REACH-Verordnung in Kraft getreten. Da REACH eine EU-Verordnung ist und daher unmittelbar gilt, war keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich.

REACH leitet sich aus der englischen Bezeichnung der Verordnung ab und steht für Registration (Anmeldung), Evaluation (Bewertung), Authorisation (Zulassung) of CHemicals (Chemikalien). Die EU will auf der Grundlage dieser Verordnung eine zukunftsweisende und auf Vorsorge und Nachhaltigkeit ausgerichtete europäische Chemikalienpolitik betreiben.

Insgesamt werden 40 EG-Einzelrichtlinien durch REACH abgelöst.

Die wichtigsten Inhalte von REACH:

  • "Besorgniserregende Stoffe" sollen durch weniger gefährliche Stoffe oder Technologien ersetzt werden. 
  • REACH erfasst auch Chemikalien, die vor 1981 auf den Markt gebracht wurden und von denen jährlich mehr als eine Tonne produziert oder importiert werden (betrifft ca. 30.000 Stoffe). Diese werden zukünftig in der neu gegründeten Agentur für chemische Stoffe in Helsinki registriert.
  • Besonders besorgniserregende Stoffe werden nur zugelassen, wenn sich die Risiken bei der Verwendung "angemessen beherrschen" lassen oder die Verwendung aus sozioökonomischen Gründen gerechtfertigt ist und keine geeigneten Alternativen zur Verfügung stehen, die wirtschaftlich und technisch tragfähig sind.
  • Die Industrie muss Stoffe mit einer solchen Verantwortung und Sorgfalt herstellen, einführen, verwenden oder in den Verkehr bringen, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht geschädigt werden.
  • Da für viele verwendete Chemikalien wichtige Stoffdaten bisher fehlen, werden Hersteller und Importeure durch REACH verpflichtet, entsprechende Daten zu gewinnen, diese Daten zur Beurteilung der Risiken zu nutzen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu entwickeln.
  • Hersteller und Importeure (nicht die Behörden) müssen nachweisen, dass Stoffe sicher sind.
  • REACH verlangt die Vermeidung unnötiger Tierversuche und die Förderung alternativer Testmethoden.

Nicht alle Teile der Verordnung sind sofort wirksam geworden, seit dem 1. Dezember 2008 hat aber die zentrale Registrierungspflicht begonnen. Für auf dem Markt befindliche Stoffe, die bis dahin vorregistriert wurden, können je nach Menge und gefährlichen Eigenschaften Übergangsfristen genutzt werden.

Am 1. Juni 2007 ist nach sechsjähriger Vorbereitung die REACH-Verordnung in Kraft getreten. Da REACH eine EU-Verordnung ist und daher unmittelbar gilt, war keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich.

REACH leitet sich aus der englischen Bezeichnung der Verordnung ab und steht für Registration (Anmeldung), Evaluation (Bewertung), Authorisation (Zulassung) of CHemicals (Chemikalien). Die EU will auf der Grundlage dieser Verordnung eine zukunftsweisende und auf Vorsorge und Nachhaltigkeit ausgerichtete europäische Chemikalienpolitik betreiben.

Insgesamt werden 40 EG-Einzelrichtlinien durch REACH abgelöst.

Die wichtigsten Inhalte von REACH:

  • "Besorgniserregende Stoffe" sollen durch weniger gefährliche Stoffe oder Technologien ersetzt werden. 
  • REACH erfasst auch Chemikalien, die vor 1981 auf den Markt gebracht wurden und von denen jährlich mehr als eine Tonne produziert oder importiert werden (betrifft ca. 30.000 Stoffe). Diese werden zukünftig in der neu gegründeten Agentur für chemische Stoffe in Helsinki registriert.
  • Besonders besorgniserregende Stoffe werden nur zugelassen, wenn sich die Risiken bei der Verwendung "angemessen beherrschen" lassen oder die Verwendung aus sozioökonomischen Gründen gerechtfertigt ist und keine geeigneten Alternativen zur Verfügung stehen, die wirtschaftlich und technisch tragfähig sind.
  • Die Industrie muss Stoffe mit einer solchen Verantwortung und Sorgfalt herstellen, einführen, verwenden oder in den Verkehr bringen, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht geschädigt werden.
  • Da für viele verwendete Chemikalien wichtige Stoffdaten bisher fehlen, werden Hersteller und Importeure durch REACH verpflichtet, entsprechende Daten zu gewinnen, diese Daten zur Beurteilung der Risiken zu nutzen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu entwickeln.
  • Hersteller und Importeure (nicht die Behörden) müssen nachweisen, dass Stoffe sicher sind.
  • REACH verlangt die Vermeidung unnötiger Tierversuche und die Förderung alternativer Testmethoden.

Nicht alle Teile der Verordnung sind sofort wirksam geworden, seit dem 1. Dezember 2008 hat aber die zentrale Registrierungspflicht begonnen. Für auf dem Markt befindliche Stoffe, die bis dahin vorregistriert wurden, können je nach Menge und gefährlichen Eigenschaften Übergangsfristen genutzt werden.