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Berücksichtigung der Kraftfahrzeugkosten für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen können Kraftfahrzeugkosten steuerlich geltend machen. Darüber hinaus erhalten Sie Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer.

Kraftfahrzeugkosten steuerlich geltend

Wenn Sie im Rahmen Ihrer Behinderung notwendige Fahrten erledigen müssen, können Sie für die damit verbundenen Fahrtkosten eine Pauschale beantragen.

Die „behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale“ beträgt

  • 900 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ bzw.
  • 4.500 Euro für Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“.

Die Fahrtkostenpauschale erhalten Steuerpflichtige allerdings nur, wenn deren „außergewöhnliche Belastungen“ insgesamt (z.B. inklusive Krankheitskosten oder Ausgaben für Brillen, Hörgeräte oder Zahnersatz) eine zumutbare Eigenbelastung überschreitet (§ 33 Absatz 3 EStG).

Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer

Je nach Grad der Behinderung (GdB) haben Sie Anspruch auf eine Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a KraftStG). Die Steuervergünstigung steht nur der schwerbehinderten Person selbst und nur für ein Fahrzeug zu.

Auch schwerbehinderte Minderjährige können Halterinnen oder Halter von Fahrzeugen sein. Führt der schwerbehinderte Mensch das Fahrzeug nicht selbst, müssen die Fahrten zu dessen Fortbewegung oder Haushaltsführung dienen.

Bei einem Fahrzeugwechsel sowie im Falle der Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kraftfahrzeugs muss der Antrag auf Steuervergünstigung erneut gestellt werden. Die Vergünstigung wird nur gewährt, solange das Fahrzeug im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der schwerbehinderten Person genutzt wird.

Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer:

  • Sie sind schwerbehindert (GdB mindestens 50).
  • In Ihrem Schwerbehindertenausweis sind die Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), Merkzeichen Bl (blind oder hochgradig sehbehindert) oder Merkzeichen H (hilflos bei den Verrichtungen des täglichen Lebens) eingetragen.
  • Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen.

Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent:

  • Sie sind schwerbehindert (GdB mindestens 50).
  • Sie sind in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl). Ihr Schwerbehindertenausweis hat einen orangefarbenen Flächenaufdruck, der Sie zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr berechtigt. Auf dem Beiblatt zu dem Ausweis darf jedoch keine Wertmarke aufgeklebt sein. Sie verzichten damit auf eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen.

Sonderregelung

Schwerbehinderte Menschen, denen die Kraftfahrzeugsteuer am 31. Mai 1979 erlassen wurde, können die vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch nehmen, wenn ein GdB von mindestens 50 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent sowie eines der folgenden Merkmale bzw. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis vorliegen:

  • Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
  • VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
  • EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung)

Beachten Sie bitte, dass die Steuervergünstigung nur der schwerbehinderten Person selbst zugutekommen soll. Sie kann deshalb nicht auf andere Personen übertragen oder ausgedehnt werden. Fallen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung dauerhaft weg, muss dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

Antragstellung

Den Antrag auf Vergünstigung können Sie auf der Webseite des Hauptzollamtes Frankfurt (Oder) herunterladen und dort einreichen.

Weitere Informationen

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