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Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt

Für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt können Sie 20 Prozent der Aufwendungen dafür im Jahr steuerlich geltend machen. Dabei müssen Sie jedoch unterscheiden, ob Sie die Haushaltshilfe als Minijobberin bzw. Minijobber oder sozialversicherungspflichtig beschäftigen oder aber ein Unternehmen für haushaltsnahe Dienstleistungen beauftragen.

Minijobberin oder Minijobber beschäftigen

Bei einem Minijob können Sie 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro pro Jahr geltend machen. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass Sie den Minijob bei der Minijob-Zentrale angemeldet haben und am sogenannten Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Die Minijob-Zentrale stellt Ihnen darüber einen entsprechenden Nachweis zur Vorlage beim Finanzamt aus.

Haushaltsnahes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

Dafür gelten die allgemeinen Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung. Die Lohnsteuer wird pauschal oder nach der für die Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer geltenden Lohnsteuerabzugsmerkmal erhoben. Steuerlich berücksichtigt werden 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro. Die Ihnen entstandenen Aufwendungen müssen Sie schriftlich festhalten.

Haushaltsnahe Dienstleistungen beauftragen

Wenn Sie eine Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Dienstleistenden zum Beispiel mit der Reinigung der Wohnung, Gartenpflegearbeiten, Kochen beauftragen, können Sie die Aufwendungen dafür ebenfalls in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, geltend machen. Dies gilt auch für die Aufwendungen für einen Pflegedienst, wenn für Sie oder für die zu pflegende Person kein Pflegegrad vorliegt.

Voraussetzung für eine Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen ist, dass Sie eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt. Die steuerliche Förderung umfasst allein die Arbeitskosten, d. h. die Aufwendungen für den Arbeitslohn einschließlich der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer. Materialkosten werden nicht berücksichtigt.

Beispiel zur Berechnung der Steuerermäßigung für Dienst- und Pflegeleistungen

Aufgrund eines Unfalls benötigen Sie zeitweise einen Servicedienst für die in Ihrem Haushalt anfallenden Arbeiten (Wäsche waschen, Reinigung der Wohnung, Einkaufen). Dafür sind Ihnen Aufwendungen von 3.000 Euro entstanden. Außerdem nehmen Sie die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Höhe von 2.600 Euro in Anspruch, dessen Kosten Ihre Krankenkasse nicht übernimmt. Ihnen sind also insgesamt Aufwendungen von 5.600 Euro im Jahr entstanden. Die Steuerermäßigung beträgt für beide Leistungen einheitlich 20 Prozent, also 1.120 Euro.

Hinweis: Sofern Sie entsprechende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, zum Beispiel im Rahmen des Behinderten-Pauschbetrages - der ohne Nachweis von Einzelaufwendungen gewährt wird - geltend machen, ist die o.g. Steuerermäßigung ausgeschlossen.

Aufwendungen in der Steuererklärung angeben

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen müssen in der Steuererklärung in der Anlage „haushaltsnahe Aufwendungen“ und Pflege- sowie Betreuungsaufwendungen in der Anlage „außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen werden.

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