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Entlastungen und Freibeträge für Familien

Eltern stehen steuerliche Entlastungen und Freibeträge zur Verfügung. Darüber hinaus können Sie Kosten für die Betreuung Ihrer Kinder geltend machen. Sie zahlen dadurch weniger Steuern.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag trägt dazu bei, den Mehraufwand für die Haushaltsführung auszugleichen, den Alleinerziehende gegenüber Paaren haben. Er senkt die jährliche Steuerbelastung für Alleinerziehende und beträgt für das erste Kind 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 240 Euro.  

Der Entlastungsbetrag ist Bestandteil der Steuerklasse II und wird vom Finanzamt berücksichtigt, wenn dieser im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt wird. Auch der Erhöhungsbetrag für das zweite Kind sowie für weitere Kinder wird beim zuständigen Finanzamt beantragt.

Voraussetzung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bzw. die Einordnung in Steuerklasse II ist, dass Sie

  • alleinstehend sind und
  • mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden und
  • Sie für Ihr Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag sowie einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhalten und
  • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, die sich an der Haushaltsführung beteiligt. Es sei denn, es besteht für die volljährige Person ein Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder.

Sie erhalten den Entlastungsbetrag auch für den Zeitraum, in dem die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, wenn

  • Sie im Jahr 2023 geheiratet haben oder
  • Sie sich im Jahr 2023 von der mit Ihnen verheirateten oder verpartnerten Person getrennt haben oder
  • die mit Ihnen verheiratete oder verpartnerte Person im Jahr 2023 verstorben ist.

Freibeträge für Kinder

Die Freibeträge für Kinder machen Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend. Bei den Freibeträgen handelt es sich um Jahresbeträge. Sie werden monatlich um je ein Zwölftel gekürzt, wenn die Voraussetzungen nicht wenigstens an einem Tag des Monats erfüllt waren. So werden die Beträge zum Beispiel im Geburtsjahr Ihres Kindes ab dem Monat der Geburt berücksichtigt.

Berücksichtigt werden

  • Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • Kinder, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und in Deutschland, in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz als Arbeit suchend gemeldet sind,
  • volljährige Kinder unter 25 Jahren, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden (Ausbildung, Studium), sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leisten,
  • Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Gut zu wissen: Ihr Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für Sie der Abzug der steuerlichen Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld günstiger sind. Diese sogenannte Günstigerprüfung brauchen Sie nicht zu beantragen.

Der Kinderfreibetrag beträgt für das Jahr

  • 2022 5.620 Euro (2.810 Euro je Elternteil),
  • 2023 6.024 Euro (3.012 Euro je Elternteil),
  • 2024 6.384 Euro (3.192 Euro je Elternteil).

Der Freibetrag reduziert auch den möglicherweise anfallenden Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Leben die Eltern getrennt, sind geschieden oder handelt es sich um nichteheliche Kinder, wird der Kinderfreibetrag zwischen beiden Elternteilen je zur Hälfte aufgeteilt.

Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
Zusätzlich zum Kinderfreibetrag können Sie den Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung geltend machen. Er beträgt 2.928 Euro für Elternpaare bzw. 1.464 Euro je Elternteil.

Wenn Sie

  • getrennt von Ihrem Lebens-/Ehepartner oder Ihrer Lebens-/Ehepartnerin leben,
  • nicht zusammen steuerlich veranlagt sind und
  • Ihr minderjähriges Kind bei Ihnen wohnt

können Sie den gesamten Freibetrag in Anspruch nehmen. Vorausgesetzt, der andere Elternteil widerspricht nicht der Übertragung.

Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes
Befindet sich Ihr volljähriges Kind in einer Berufs- oder Schulausbildung, für die es auswärtig untergebracht ist, können Sie einen Freibetrag in Höhe von 1.200 Euro geltend machen. Die Höhe der tatsächlichen Ausbildungskosten müssen Sie dafür nicht gesondert nachweisen. Voraussetzung ist, dass Sie für Ihr Kind Kindergeld beziehen oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder nutzen.

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Betreuungskosten für Kinder, für die Ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht, können ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres berücksichtigt werden.

Das gilt auch für Kinder, die

  • wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder
  • wegen einer vor dem 1. Januar 2007 ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Sie können die Betreuungskosten für Ihr Kind in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr, in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind diese bei jedem Elternteil nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro zu berücksichtigen.

Zu den Kinderbetreuungskosten gehören zum Beispiel Aufwendungen für

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen,
  • die Unterbringung von Kindern bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Kinderpflegern, Erzieherinnen und Erziehern,
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen.

Für die Aufwendungen müssen Sie eine Rechnung erhalten und per Überweisung beglichen haben. Gegebenenfalls verlangt das Finanzamt diese Nachweise im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Wenn Sie eine Betreuerin oder einen Betreuer im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder Minijobs eingestellt haben gilt der schriftliche (Arbeits-)Vertrag als Nachweis. Bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort genügen der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren sowie der Überweisungsbeleg.

Die Aufwendungen machen Sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung über die „Anlage KIND“ geltend.

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