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Hilfen im akuten Notfall und bei häuslicher Gewalt

Wenn bei akuten Krisen in Familien Kinder und Jugendliche in Not- und Gefahrensituationen geraten, können sie vorübergehend in Kinder- und Jugendnotdiensten sowie in anderen geeigneten Einrichtungen oder bei geeigneten Personen aufgenommen werden.

Parallel wird den Eltern und den betroffenen Kindern oder Jugendlichen psychologische und pädagogische Beratung sowie Unterstützung bei der Überwindung der akuten Probleme und Konflikte angeboten. Alle Jugendämter sind gesetzlich verpflichtet, solche Angebote bereitzuhalten.

Kinder- und Jugendnotdienst finden

Wenden Sie sich im Krisenfall bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt bei der Kreis- oder Stadtverwaltung. Außerhalb der Öffnungszeiten des Jugendamtes können Sie auch die zuständige Polizeidienststelle kontaktieren. Dort kann man Ihnen ebenfalls die Adressen der Einrichtungen mit Notdienstplätzen nennen. Not-Telefonnummern sowie Einrichtungen, die in Krisensituationen rund um die Uhr für Kinder, Jugendliche und Eltern erreichbar sind, haben viele Landkreise und Städte auch auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

Gut zu wissen

Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch darauf, sich auch eigenständig und ohne Wissen der Eltern von einem Jugendamt oder einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle unterstützen zu lassen oder sich über Hilfemöglichkeiten zu informieren.

Nummer gegen Kummer

Online-Beratung
Telefonische Beratung für Kinder und Jugendliche
Tel.: 116111 (kostenlos)
Beratung für Eltern
Tel.: 0800 111 0 550

Weitere Informationen

Beratung und Hilfe bei Vernachlässigung, Misshandlung und sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Kinder brauchen Schutz vor Vernachlässigung, häuslicher Gewalt, körperlicher und psychischer Misshandlung und sexualisierter Gewalt. Beim Kinderschutz sind alle gefordert: „Hinsehen und Helfen“ sollte für ALLE selbstverständlich sein. Die Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendnotdienste unterstützen hier frühzeitig, um der Gefährdung des Kindeswohls entgegenzuwirken. Wenden Sie sich an das Jugendamt Ihrer Staft bzw. Ihres Landkreises oder an eine Familienberatungsstelle, wenn Sie dazu Fragen haben. Im Notfall und bei akuter Gefahr rufen Sie bitte die Polizei.

Hilfe bei häuslicher Gewalt

Wenn Sie und/oder ihre Kinder Opfer von Gewalt werden durch eine Person, mit der Sie zusammenleben oder zusammengelebt haben, wenn Sie körperlich misshandelt, seelisch gequält oder bedroht werden, sind dies keine Ausrutscher, sondern Straftaten! An die oben genannten Beratungsstellen können sich nicht nur Opfer von Gewalt wenden, sondern auch Familienangehörige, Freundinnen, Freunde und Personen aus der Nachbarschaft, die Rat suchen.

Die Erfahrung zeigt leider: es bleibt meist nicht bei einem Mal. Holen Sie sich daher schon bei den ersten Anzeichen von Gewalt Unterstützung.

Rufen Sie die Polizei

Die Polizei kann u.a. folgende Maßnahmen einleiten:

  • Vermittlung von Beratungs- und Hilfsangeboten.
  • Verweisung des Täters bzw. der Täterin aus der Wohnung und Untersagung der Rückkehr für bis zu 2 Wochen mit der Möglichkeit der einmaligen Verlängerung um bis zu 2 Wochen (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot). Die Polizei kontrolliert die Einhaltung mindestens zweimal.
  • Alkoholisierten Tätern bzw. Täterinnen kann der Aufenthalt in der Wohnung und in deren unmittelbarer Umgebung untersagt werden.
  • Dem Täter bzw. der Täterin können der Kontakt und die Näherung zum Opfer (echtes Zusammentreffen als auch digitale und telefonische Kontakte) untersagt werden.
  • Der Täter bzw. die Täterin kann in Polizeigewahrsam genommen werden.
  • Die Polizei kann bei Gericht beantragen, dass der Täter bzw. die Täterin verpflichtend an einer Gewaltpräventionsberatung teilnehmen muss.

Sie können außerdem Strafanzeige wegen Körperverletzung, Nötigung oder vergleichbarer Straftaten stellen. Sie können auch eine Person Ihres Vertrauens mit der Anzeigenerstattung beauftragen.

In jedem Fall sollten Sie

  • sofort eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen, die oder der die Verletzungen attestiert,
  • gezielt Beistand suchen, bei Freundinnen und Freunden und/oder bei einem der oben genannten Ansprechpersonen oder Beratungsstellen,
  • den Tathergang schriftlich festhalten und Spuren der Tat, soweit möglich, sichern.

Das Miterleben von häuslicher Gewalt wirkt sich auch auf Kinder und Jugendliche aus. Erziehungs- und Familienberatungsstellen sowie Jugendämter beraten und unterstützen Ihre Kinder und bieten Hilfen für die Kinder an. Holen Sie sich Hilfe!

Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“

Telefonnummer: 116 016

Ob Gewalt in Ehe und Partnerschaft, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigung sowie Stalking, Zwangsprostitution oder Genitalverstümmelung – die Beraterinnen stehen hilfesuchenden Frauen zu allen Formen der Gewalt vertraulich zur Seite und leiten Sie auf Wunsch an die passende Unterstützungseinrichtung weiter. Der Anruf ist kostenlos und auf Wunsch anonym. Beratung ist auch online und über "Sofort-Chat" möglich. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist täglich rund um die Uhr in 18 Sprachen erreichbar. Über die Website gibt es auch Zugang zu einer Beratung in Gebärdensprache.

Hilfe nach sexualisierter Gewalt und Vergewaltigung

Eine Vergewaltigung ist ein medizinischer Notfall! Auch wenn keine sichtbaren Verletzungen erkennbar sind, sollten sich Gewaltbetroffene in jedem Fall und schnellstmöglich medizinisch untersuchen lassen.

Im Land Brandenburg erhalten Betroffene von sexualisierter Gewalt über das Angebot „Medizinische Soforthilfe und vertrauliche Spurensicherung nach Vergewaltigung“ die notwendige medizinische Versorgung und die Möglichkeit, vertraulich Spuren sichern und aufbewahren zu lassen ‒ unabhängig von einer Anzeige bei der Polizei.

Betroffene Personen können sich über die jeweilige Notaufnahme an eine der Partnerkliniken wenden und mit dem ärztlichen Personal das weitere Vorgehen besprechen. Die Betroffenen werden medizinisch versorgt und können, wenn gewünscht, eine gerichtsverwertbare Befunddokumentation und Beweissicherung (max. 72 Stunden nach dem Ereignis) in Anspruch nehmen. Das Spurenmaterial wird anonymisiert für zehn  Jahre an einem sicheren Ort aufbewahrt. Auf Wunsch findet zudem eine Vermittlung an Opferberatungsstellen statt, die vertraulich (wenn gewünscht auch anonym), kostenlos und in allen Sprachen (per Dolmetscher/-in) beraten. Die Möglichkeit, nachträglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten, besteht für Betroffene jederzeit.

Folgende Kliniken bieten Hilfe an:

  • Alexianer St. Josefs-Krankenhaus Potsdam
  • Asklepios Klinikum Uckermark
  • Carl-Thiem-Klinikum, Cottbus
  • GLG Werner Forßmann Klinikum Eberswalde
  • Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam
  • Klinikum Frankfurt (Oder)
  • Kreiskrankenhaus Prignitz
  • Oberhavel Kliniken
  • Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel
  • Universitätsklinikum Ruppin-Brandenburg
  • Helios Klinikum Bad Saarow
  • Immanuel Klinik Rüdersdorf

Weitere Informationen

Nutzen Sie die rechtlichen Möglichkeiten

Nach dem Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (Gewaltschutzgesetz), können Ihnen als Opfer per Antrag beim Familiengericht insbesondere folgende Schutzmaßnahmen zustehen:

  • Anordnung eines Betretungsverbots Ihrer Wohnung gegenüber dem Täter oder der Täterin.
  • Anordnung eines Aufenthaltsverbots gegenüber dem Täter oder der Täterin innerhalb eines bestimmten Umkreises zu Ihrer Wohnung sowie an Orten, an denen Sie sich regelmäßig befinden.
  • Anordnung eines Kontaktverbotes zu Ihnen (auch via Fernkommunikationsmitteln) gegenüber dem Täter oder der Täterin.
  • Anordnung eines Näherungsverbotes zu Ihnen gegenüber dem Täter/ dieer Täterin.

Die gemeinsam genutztee Wohnung kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen zur alleinigen Benutzung überlassen werden. Das gilt auch dann, wenn sie im Alleineigentum des Täters oder der Täterin  (bzw. im Gemeinschaftseigentum mit ihm/ihr und einem Dritten) steht oder von ihm/ihr allein bzw. mit einem Dritten gemeinsam gemietet wurde. Die Maßnahme ist sowohl in Bezug auf Eheleute als auch andere Wohngemeinschaften und Lebenspartnerschaften möglich.

Anspruch auf Wohnungsüberlassung kann ebenso bestehen, wenn das Wohl von den im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.

Für den Erlass dieser Schutzanordnungen können Sie sich entweder an das Familiengericht beim Amtsgericht wenden, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung mit dem Täter oder der Täterin befindet oder in dessen Bezirk der Täter oder die Täterin seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie können die vorgenannten Schutzanordnungen dort auch im Wege des Eilverfahrens als einstweilige Anordnungen beantragen.

Das als Folge europäischer Rechtsakte erlassene Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren ermöglicht einen effektiven europaweiten Schutz von Gewaltopfern. Es enthält u. a. Regelungen zum Zweck der Anerkennung von strafrechtlichen Schutzmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Deutschland. Darüber hinaus ist es nach diesem Gesetz möglich, sich Bescheinigungen über den Erlass von Gewaltschutzanordnungen deutscher Familiengerichte ausstellen zu lassen, damit diese schnell und unkompliziert in der gesamten Europäischen Union (außer Dänemark) anerkannt werden können. Auch können nach dem Gesetz zivilrechtliche Gewaltschutzanordnungen anderer Mitgliedstaaten in Deutschland vollstreckt werden.

Weitere Informationen

Frauenhäuser und Frauenberatungsstellen

Frauen und ihre Kinder finden dort zu jeder Tages- und Nachtzeit Schutz und Unterkunft. Die Mitarbeiterinnen setzen sich für die Interessen der Frauen ein. Sie unterstützen die Frauen bei Behördengängen, der Kinderbetreuung oder bei der Wohnungssuche. Bei Bedarf werden auch psychologische Beratung, ärztliche Hilfe sowie Rechtsberatungen vermittelt. Diese Hilfsangebote sind nicht an einen Frauenhausaufenthalt gebunden. Beratungsgespräche sind außerhalb des Frauenhauses möglich, auch für Freunde, Freundinnen, Angehörige usw., gegebenenfalls auch anonym.

Weitere Informationen

Gewaltprävention

Die Fachstelle Gewaltprävention Brandenburg berät Menschen, die in ihrer Partnerschaft/Familie häusliche Gewalt ausüben. Auch die Teilnahme an einem sozialen Trainingsprogramm zur weiteren Tatvermeidung ist möglich.

Hotline: 0331 28128127

Weitere Informationen

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