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Steuerliche Entlastungen bei Unterhaltsleistungen

Sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet Unterhalt zu zahlen, können Sie diese Aufwendungen steuerlich geltend machen.

Gesetzlich unterhaltsberechtigt und verpflichtet sind

  • Ehegatten untereinander,
  • Eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner untereinander,
  • Verwandte in gerader Linie, z. B. Kindern, Enkeln, Eltern, Großeltern,
  • Partnerinnen und Partner aufgelöster Ehen untereinander,
  • Partnerinnen und Partner aufgelöster eingetragener Lebenspartnerschaften untereinander,
  • Eltern eines nichtehelichen Kindes untereinander, z.B. aus Anlass der Geburt.

Unterhalt für Ehepartner/-in oder Lebenspartner/-in

Unterhaltszahlungen an den oder die geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner/Lebenspartner bzw. Ehepartnerin/Lebenspartnerin können Sie steuerlich geltend machen. Dafür kommt entweder das sogenannte Realsplitting oder der Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

Realsplitting

Beim Realsplitting kann die Person, die den Unterhalt zahlt (leistende Person), bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Bei derjenigen Person, die den Unterhalt erhält, sind die Einnahmen als sonstige Einkünfte zu versteuern, soweit diese bei der leistenden Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllen (Korrespondenzprinzip).

Dieser Höchstbetrag erhöht sich um Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge, die für die unterhaltsberechtigte Person bezahlt werden, sofern diese noch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Das Realsplitting muss von der Unterhalt leistenden Person mit Zustimmung der oder des Unterhaltsberechtigten beim Finanzamt beantragt werden. Dabei muss die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angegeben werden.

Bitte lassen Sie sich dazu von den Vertreterinnen und Vertretern der steuerlichen Berufe beraten.

Kindesunterhalt steuerlich geltend machen

Eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder haben Anspruch auf einen gesetzlich festgelegten Mindestunterhalt. Die konkrete Höhe des Unterhalts hängt vom Einkommen und Alter des Kindes ab. Einen Überblick über die Höhe des Kindesunterhalts bietet die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Sie ist rechtlich nicht bindend, ist aber für viele Gerichte eine Orientierungsgrundlage.

Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Für das Jahr 2023 ist dies bis zu einem Betrag von 10.908 Euro und für das Jahr 2024 bis zu 11.604 Euro möglich. Dieser Betrag erhöht sich, sofern Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für das Kind bezahlt werden. Sollte das Kind Einkünfte von mehr als 624 Euro im Jahr haben, werden diese von dem genannten Freibetrag abgezogen.

Gut zu wissen

Unterhaltszahlungen können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn weder Sie noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder haben oder Kindergeld erhalten und die unterhaltene Person nicht mehr als ein geringes Vermögen besitzt.

Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des oder der Unterhaltsverpflichteten stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze)

Unterhaltsaufwendungen können lohnsteuermindernd im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt (Lohnsteuerermäßigungsantrag) werden. Alternativ können Sie sie auch in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

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