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Überblick über Angebote der Kindertagesbetreuung

Das Angebot an Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder im Land Brandenburg ist vielfältig. Es liegt in Händen der Kommunen bzw. Jugendämter und der freien Träger, wie zum Beispiel den Wohlfahrtsverbänden, Kirchengemeinden oder auch Elterninitiativen.

Eltern können wählen zwischen

  • Kindertagesstätten (Kitas),
  • Kindertagespflegestellen und
  • Eltern-Kind-Gruppen.

Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung

Im Land Brandenburg haben Kinder einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung

  • vom ersten vollendeten Lebensjahr (nach dem ersten Geburtstag) bis zur Einschulung mindestens sechs Stunden,
  • von der ersten Klasse bis zur Versetzung in die fünfte Klasse mindestens vier Stunden,
  • in der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe, wenn die familiäre Situation (z.B. Erwerbstätigkeit der Eltern) eine Kindertagesbetreuung erfordert, sind auch längere Betreuungszeiten möglich.

Betreuung für behinderte Kinder

Das Kindertagesstättengesetz (KitaG) ermöglicht allen Kindern einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung – unabhängig davon, ob ein Förderbedarf besteht (§§ 1, 3 KitaG). Kinder mit Behinderungen können – in Abhängigkeit von der konkreten Situation – wohnortnah in einer Kita, einer Kindertagespflege oder einer Eltern-Kind-Gruppen aufgenommen werden (Einzelintegration) oder eine Integrationskindertagesstätte besuchen. In allen Fällen werden Kinder mit Behinderungen zusammen mit nicht behinderten Kindern betreut und gefördert. Sie können aber auch einen Kindertagespflegeplatz in Anspruch nehmen.

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