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Podologin / Podologe

(Medizinische Fußpflegerin / Medizinischer Fußpfleger)

Aufgaben und Tätigkeiten

Selbständiges Ausführen allgemeiner und spezieller fußpflegerischer Maßnahmen.
Erkennen von pathologischen Veränderungen oder Symptomen von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern.
Unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch angezeigte podologische Behandlung durchführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitwirken.
Physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung.
Herstellen und Anpassen von podologischen Materialien und Hilfsmitteln.

Tätigkeitsbereiche

Tätigkeit in eigener Praxis

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG) vom 04. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3320);
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) vom 18. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 12) in den derzeit geltenden Fassungen.

Voraussetzungen für die Ausbildung

gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs (ärztliches Zeugnis)

Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene 10-jährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert

oder

Hauptschulabschluss oder gleichwertige Schulbildung und eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von mindestens 2-jähriger Dauer.

Ausbildungsdauer, Prüfungen, Berufsbezeichnung

2 Jahre in Vollzeitform, in Teilzeitform höchstens 4 Jahre
mindestens 2.000 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht, 1.000 Stunden praktische Ausbildung.
Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
Nach bestandener Prüfung und Vorliegen der übrigen vorgeschriebenen Voraussetzungen wird von der zuständigen Behörde auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" erteilt.
Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" darf nur von Podologinnen und Podologen oder in anderen in § 1 Absatz 1 des Podologengesetzes genannte Personen geführt werden.

Weitergehende Qualifizierungsmöglichkeiten

Nach erfolgreicher Ausbildung stehen für die weitere Qualifizierung verschiedene Fort- und Weiterbildungen zur Auswahl, insbesondere fachliche Spezialisierungen.
Aufbauend auf die Ausbildung eröffnen sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verschiedene Studienmöglichkeiten z.B. auf den Gebieten der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogik.

Ausbildungsstätte

Im Land Brandenburg werden derzeit keine Podologinnen und Podologen“ ausgebildet.
(Stand: 12/2023)“

Aufgaben und Tätigkeiten

Selbständiges Ausführen allgemeiner und spezieller fußpflegerischer Maßnahmen.
Erkennen von pathologischen Veränderungen oder Symptomen von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern.
Unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch angezeigte podologische Behandlung durchführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitwirken.
Physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung.
Herstellen und Anpassen von podologischen Materialien und Hilfsmitteln.

Tätigkeitsbereiche

Tätigkeit in eigener Praxis

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG) vom 04. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3320);
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) vom 18. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 12) in den derzeit geltenden Fassungen.

Voraussetzungen für die Ausbildung

gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs (ärztliches Zeugnis)

Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene 10-jährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert

oder

Hauptschulabschluss oder gleichwertige Schulbildung und eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von mindestens 2-jähriger Dauer.

Ausbildungsdauer, Prüfungen, Berufsbezeichnung

2 Jahre in Vollzeitform, in Teilzeitform höchstens 4 Jahre
mindestens 2.000 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht, 1.000 Stunden praktische Ausbildung.
Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
Nach bestandener Prüfung und Vorliegen der übrigen vorgeschriebenen Voraussetzungen wird von der zuständigen Behörde auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" erteilt.
Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" darf nur von Podologinnen und Podologen oder in anderen in § 1 Absatz 1 des Podologengesetzes genannte Personen geführt werden.

Weitergehende Qualifizierungsmöglichkeiten

Nach erfolgreicher Ausbildung stehen für die weitere Qualifizierung verschiedene Fort- und Weiterbildungen zur Auswahl, insbesondere fachliche Spezialisierungen.
Aufbauend auf die Ausbildung eröffnen sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verschiedene Studienmöglichkeiten z.B. auf den Gebieten der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogik.

Ausbildungsstätte

Im Land Brandenburg werden derzeit keine Podologinnen und Podologen“ ausgebildet.
(Stand: 12/2023)“