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Schrittweise Aufhebung der Nutzungsbeschränkungen für land- und forstwirtschaftliche Flächen

Der Landeskrisenstab Tierseuchenbekämpfung-ASP hat in seiner Sitzung am 25. September 2020 erste Ausnahmen vom Nutzungsverbot von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im gefährdeten Gebiet (ausgenommen ist das Kerngebiet) beschlossen. Einen entsprechenden Erlass hat das Verbraucherschutzministerium an die Veterinärämter der betroffenen Landkreise Oder-Spree, Spree-Neiße und Dahme-Spreewald geschickt.

Auf der Grundlage der Schweinepest-Verordnung ist die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im gesamten gefährdeten Gebiet vorläufig untersagt. Ausgenommen hiervon sind bislang nur Weidehaltungen.

Mit dem Erlass vom 25. September 2020 erhalten die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter Vollzugshinweise, die Nutzung von land- und forstwirtschaftlicher Flächen einheitlich und schrittweise zu erlauben. Die Kriterien für diese Entscheidung sind: Wildschweine dürfen nicht aufgeschreckt werden, und Kadaver dürfen auf keinen Fall in das Erntegut gelangen, damit die Tierseuche nicht verbreitet wird.

Deshalb müssen land- und forstwirtschaftliche Flächen von behördlich eingesetzten Personen oder unter behördlicher Aufsicht tätigen Personen auf tote oder kranke Wildschweine zuerst vollständig abgesucht werden.

Erst wenn eine Fläche durch den Landkreis amtlich freigegeben ist, können Land- und Forstwirte sie wieder wie folgt nutzen:

Durchführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten im gefährdeten Gebiet, ausgenommen Kernzone (Stand 13. Oktober 2020)

Maßnahme

Beschreibung

Voraussetzung

Ernte in Apfel- und Weinbau

Die Erntearbeiten dauern noch bis in den Oktober

möglich ohne weitere Voraussetzung

Pflege- und Schnittmaßnahmen in Obst- und Weinbau, Weihnachtsbaumkulturen

z. B. mechanische Unkrautbekämpfung in Dauerkulturen, Obstbaumschnitt

möglich ohne weitere Voraussetzung

Ernte Kartoffeln, Zuckerrüben

Die erntereifen Bestände können abgegangen werden

möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere

Ernte Mais, Sonnenblumen

Das Schneidwerk ist so hoch einzustellen (50cm), dass Kadaver nicht erfasst werden können.

Eine Restfläche von 20 bis 25 Prozent als Rückzugsort für Wildschweine verbleibt. Erneute Absuche auf tote oder kranke Tiere nach der Ernte

Herbstbestellung sowie Grünland Neueinsaaten

Mechanische Maßnahmen zur Vorbereitung des Saatbetts bzw. Aussaat ggfls. Beseitigung von Ausfallgetreide bei pflugloser Bodenbearbeitung

möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere

Düngemaßnahmen

Düngemaßnahmen im Rahmen des geltenden Rechts (DüV 2020) unter Beachtung der Sperrfristen und Möglichkeiten zur Sperrfristverschiebung

möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere

Pflanzenschutzmaßnahmen

Entsprechend der gültigen Rechtsvorschriften und Anwendungsbestimmungen

möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere

Feldgemüseernte

Bei maschineller Ernte reihenweise Kontrolle auf kranke und tote Tiere unmittelbar vor der Ernte

Wildsicher eingezäunte Flächen können ohne Freigabe geerntet werden. Andre Flächen möglich bei vorheriger Absuche der Flächen auf tote oder kranke Tiere

Kultivierung und Ernte von Gartenbau-Kulturen

Durchführen von Arbeiten im Gewächshaus sowie der dazugehörigen Logistik und Vermarktung

möglich ohne weitere Voraussetzung

Fischereiwirtschaftliche Maßnahmen sind zulässig mit Ausnahme von Schaufischen (Stand 13. Oktober 2020).

 

Durchführung von forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im gefährdeten Gebiet, ausgenommen Kernzone (Stand 13. Oktober 2020)

Maßnahme

Beschreibung

Voraussetzung

Auszeichnen von Beständen

Markierung zu entnehmender Bäume. Bestände müssen gut begehbar und übersichtlich sein

möglich ohne weitere Voraussetzung

Holzabfuhr

Gepoltertes Holz am Weg abfahren

möglich ohne weitere Voraussetzung

Inventurarbeiten

Aufnahme von Parametern im Wald

möglich ohne weitere Voraussetzung

Waldschutzmonitoring

Aufnahme von Schadflächen

möglich ohne weitere Voraussetzung

Pflanzung

Auf der Freifläche oder in lichtem Altbestand

möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere

Saat manuell

 

möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere

Rücken (Pferd)

Holz mit Pferd zum Polterplatz bewegen

möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere

Winterbodensuche

Suche nach Puppen etc. im Waldboden

möglich mit anschließender Vernichtung des Materials

Zaunbau

um Verjüngungsflächen

möglich (manuell) ohne weitere Voraussetzung

Saatguternte/Wildlingswerbung

Eicheln und Bucheckern im Saatgutbestand sammeln bzw. junge Pflanzen

Ernte durch eingewiesenes und geschultes Personal möglich

Verkehrssicherungsmaßnahmen

Entnahme kranker Bäume an Wegrändern und Straßen sowie an Grenzen bebauter Grundstücke

möglich bei Gefahr im Verzug

Munitionssondierung/-beräumung

 

möglich, wenn zwingend erforderlich

Der Landeskrisenstab Tierseuchenbekämpfung-ASP hat in seiner Sitzung am 25. September 2020 erste Ausnahmen vom Nutzungsverbot von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im gefährdeten Gebiet (ausgenommen ist das Kerngebiet) beschlossen. Einen entsprechenden Erlass hat das Verbraucherschutzministerium an die Veterinärämter der betroffenen Landkreise Oder-Spree, Spree-Neiße und Dahme-Spreewald geschickt.

Auf der Grundlage der Schweinepest-Verordnung ist die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im gesamten gefährdeten Gebiet vorläufig untersagt. Ausgenommen hiervon sind bislang nur Weidehaltungen.

Mit dem Erlass vom 25. September 2020 erhalten die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter Vollzugshinweise, die Nutzung von land- und forstwirtschaftlicher Flächen einheitlich und schrittweise zu erlauben. Die Kriterien für diese Entscheidung sind: Wildschweine dürfen nicht aufgeschreckt werden, und Kadaver dürfen auf keinen Fall in das Erntegut gelangen, damit die Tierseuche nicht verbreitet wird.

Deshalb müssen land- und forstwirtschaftliche Flächen von behördlich eingesetzten Personen oder unter behördlicher Aufsicht tätigen Personen auf tote oder kranke Wildschweine zuerst vollständig abgesucht werden.

Erst wenn eine Fläche durch den Landkreis amtlich freigegeben ist, können Land- und Forstwirte sie wieder wie folgt nutzen:

Durchführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten im gefährdeten Gebiet, ausgenommen Kernzone (Stand 13. Oktober 2020)

Maßnahme

Beschreibung

Voraussetzung

Ernte in Apfel- und Weinbau

Die Erntearbeiten dauern noch bis in den Oktober

möglich ohne weitere Voraussetzung

Pflege- und Schnittmaßnahmen in Obst- und Weinbau, Weihnachtsbaumkulturen

z. B. mechanische Unkrautbekämpfung in Dauerkulturen, Obstbaumschnitt

möglich ohne weitere Voraussetzung

Ernte Kartoffeln, Zuckerrüben

Die erntereifen Bestände können abgegangen werden

möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere

Ernte Mais, Sonnenblumen

Das Schneidwerk ist so hoch einzustellen (50cm), dass Kadaver nicht erfasst werden können.

Eine Restfläche von 20 bis 25 Prozent als Rückzugsort für Wildschweine verbleibt. Erneute Absuche auf tote oder kranke Tiere nach der Ernte

Herbstbestellung sowie Grünland Neueinsaaten

Mechanische Maßnahmen zur Vorbereitung des Saatbetts bzw. Aussaat ggfls. Beseitigung von Ausfallgetreide bei pflugloser Bodenbearbeitung

möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere

Düngemaßnahmen

Düngemaßnahmen im Rahmen des geltenden Rechts (DüV 2020) unter Beachtung der Sperrfristen und Möglichkeiten zur Sperrfristverschiebung

möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere

Pflanzenschutzmaßnahmen

Entsprechend der gültigen Rechtsvorschriften und Anwendungsbestimmungen

möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere

Feldgemüseernte

Bei maschineller Ernte reihenweise Kontrolle auf kranke und tote Tiere unmittelbar vor der Ernte

Wildsicher eingezäunte Flächen können ohne Freigabe geerntet werden. Andre Flächen möglich bei vorheriger Absuche der Flächen auf tote oder kranke Tiere

Kultivierung und Ernte von Gartenbau-Kulturen

Durchführen von Arbeiten im Gewächshaus sowie der dazugehörigen Logistik und Vermarktung

möglich ohne weitere Voraussetzung

Fischereiwirtschaftliche Maßnahmen sind zulässig mit Ausnahme von Schaufischen (Stand 13. Oktober 2020).

 

Durchführung von forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im gefährdeten Gebiet, ausgenommen Kernzone (Stand 13. Oktober 2020)

Maßnahme

Beschreibung

Voraussetzung

Auszeichnen von Beständen

Markierung zu entnehmender Bäume. Bestände müssen gut begehbar und übersichtlich sein

möglich ohne weitere Voraussetzung

Holzabfuhr

Gepoltertes Holz am Weg abfahren

möglich ohne weitere Voraussetzung

Inventurarbeiten

Aufnahme von Parametern im Wald

möglich ohne weitere Voraussetzung

Waldschutzmonitoring

Aufnahme von Schadflächen

möglich ohne weitere Voraussetzung

Pflanzung

Auf der Freifläche oder in lichtem Altbestand

möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere

Saat manuell

 

möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere

Rücken (Pferd)

Holz mit Pferd zum Polterplatz bewegen

möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere

Winterbodensuche

Suche nach Puppen etc. im Waldboden

möglich mit anschließender Vernichtung des Materials

Zaunbau

um Verjüngungsflächen

möglich (manuell) ohne weitere Voraussetzung

Saatguternte/Wildlingswerbung

Eicheln und Bucheckern im Saatgutbestand sammeln bzw. junge Pflanzen

Ernte durch eingewiesenes und geschultes Personal möglich

Verkehrssicherungsmaßnahmen

Entnahme kranker Bäume an Wegrändern und Straßen sowie an Grenzen bebauter Grundstücke

möglich bei Gefahr im Verzug

Munitionssondierung/-beräumung

 

möglich, wenn zwingend erforderlich