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Arbeitsschutzorganisation

Maßnahmen des Arbeitsschutzes, einschließlich der Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit, können in den Betrieben längst nicht mehr von Einzelinitiativen und Zufällen abhängig gemacht werden. Die komplexen Anforderungen an den Arbeitsschutz bei neuen Technologien und Prozessen sowie die notwendige weitere Reduzierung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen erfordern einen effizienten und systematischen Arbeitsschutz in den Betrieben. Dieser trägt zur langfristigen Kostenentlastung der Betriebe sowie der sozialen Sicherungssysteme bei.

Angesichts dieser Entwicklungen in der Arbeitswelt kann auch die Aufsichtstätigkeit (Überwachung und Beratung) der staatlichen Arbeitsschutzbehörden nicht mehr bei Einzelmaßnahmen ansetzen. Vielmehr müssen Betriebe als Systeme betrachtet und als „Organisationsgebilde“ verstanden werden. Ursachen für Arbeitsschutzmängel müssen aufgedeckt werden. Dabei darf die Ursachenprüfung nicht beim Fehlverhalten von Personen enden, denn allzu häufig finden sich Fehler in der Delegationskette, in der Bereitstellung von Informationen, oder es sind Zuständigkeiten oder Abläufe unklar.

In jedem Betrieb muss eine geeignete Organisation sicherstellen, dass:

  • die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
  • Mängel im Arbeitsschutz festgestellt und beseitigt werden,
  • Schwachstellen in der Arbeitsschutzorganisation einschließlich der organisatorischen Ursachen konkreter Arbeitsschutzdefizite analysiert sowie Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt werden,
  • die innerbetriebliche Kommunikation und die Zusammenarbeit sowie der innerbetriebliche Erfahrungsaustausch im Arbeitsschutz unter Einbeziehung aller Hierarchieebenen erfolgt,
  • die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten nachhaltig verbessert werden,
  • sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten dauerhaft ermöglicht und gefördert wird.

Grundlage und zentrales Element im betrieblichen Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie bildet die Voraussetzung für sichere und gesunde Arbeit. Der § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet alle Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

Als oberste Landesbehörde ist das Arbeitsschutzministerium (MSGIV) zuständig für Grundsatzangelegenheiten und Rechtsetzungsvorgänge, die das Rechtsgebiet der Arbeitsschutzorganisation berühren. Wahrgenommen werden diese Aufgaben von Referat 15. Darüber hinaus obliegt dem Referat für diesen Bereich die Fachaufsicht über die nachgeordnete Landesoberbehörde, das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde überwacht das LAVG die Einhaltung der gesetzlichen Forderungen des Arbeitsschutzes.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes, einschließlich der Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit, können in den Betrieben längst nicht mehr von Einzelinitiativen und Zufällen abhängig gemacht werden. Die komplexen Anforderungen an den Arbeitsschutz bei neuen Technologien und Prozessen sowie die notwendige weitere Reduzierung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen erfordern einen effizienten und systematischen Arbeitsschutz in den Betrieben. Dieser trägt zur langfristigen Kostenentlastung der Betriebe sowie der sozialen Sicherungssysteme bei.

Angesichts dieser Entwicklungen in der Arbeitswelt kann auch die Aufsichtstätigkeit (Überwachung und Beratung) der staatlichen Arbeitsschutzbehörden nicht mehr bei Einzelmaßnahmen ansetzen. Vielmehr müssen Betriebe als Systeme betrachtet und als „Organisationsgebilde“ verstanden werden. Ursachen für Arbeitsschutzmängel müssen aufgedeckt werden. Dabei darf die Ursachenprüfung nicht beim Fehlverhalten von Personen enden, denn allzu häufig finden sich Fehler in der Delegationskette, in der Bereitstellung von Informationen, oder es sind Zuständigkeiten oder Abläufe unklar.

In jedem Betrieb muss eine geeignete Organisation sicherstellen, dass:

  • die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
  • Mängel im Arbeitsschutz festgestellt und beseitigt werden,
  • Schwachstellen in der Arbeitsschutzorganisation einschließlich der organisatorischen Ursachen konkreter Arbeitsschutzdefizite analysiert sowie Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt werden,
  • die innerbetriebliche Kommunikation und die Zusammenarbeit sowie der innerbetriebliche Erfahrungsaustausch im Arbeitsschutz unter Einbeziehung aller Hierarchieebenen erfolgt,
  • die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten nachhaltig verbessert werden,
  • sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten dauerhaft ermöglicht und gefördert wird.

Grundlage und zentrales Element im betrieblichen Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie bildet die Voraussetzung für sichere und gesunde Arbeit. Der § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet alle Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

Als oberste Landesbehörde ist das Arbeitsschutzministerium (MSGIV) zuständig für Grundsatzangelegenheiten und Rechtsetzungsvorgänge, die das Rechtsgebiet der Arbeitsschutzorganisation berühren. Wahrgenommen werden diese Aufgaben von Referat 15. Darüber hinaus obliegt dem Referat für diesen Bereich die Fachaufsicht über die nachgeordnete Landesoberbehörde, das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde überwacht das LAVG die Einhaltung der gesetzlichen Forderungen des Arbeitsschutzes.