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Landesbehindertenbeirat - Geschäftsordnung

§ 1 Gremium

(1) Der Landesbehindertenbeirat (nachfolgend LBB) setzt sich aus den von den Mitgliedsorganisationen entsendeten stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Vertretungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 und 2 Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz (Bbg.BGG) zusammen.

(2) Der LBB wählt nach Maßgabe des § 16 Abs. 5 Bbg.BGG aus der Mitte der Vertretungen seiner stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen mit einfacher Mehrheit einen Vorstand für die Dauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus einer den Vorsitz führenden Person und zwei Stellvertretungen. Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung (nachfolgend WO) des LBB vom 10.03.2023.

(3) Eine Abwahl der den Vorsitz führenden Person und/ oder der Stellvertretungen ist möglich. Sie setzt einen Antrag in Textform an den Vorstand voraus. Dieser muss einen Monat vor der nächsten geplanten Sitzung des LBB beim Vorstand eingegangen sein. Die Abwahl erfolgt abweichend von § 4 (2) Geschäftsordnung (nachfolgend GO) mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Vertretungen der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen des LBB. Einer Abwahl hat eine Nachwahl zu folgen.

(4) Eine Nachwahl entsprechend den Regelungen der WO ist zulässig, wenn Mitglieder des Vorstandes im Laufe Ihrer Amtszeit zurücktreten.

(5) Der amtierende Vorstand bleibt kommissarisch im Amt, wenn zu einer Wahl keine oder nicht genügend Wahlvorschläge vorliegen.

 

§ 2 Geschäftsstelle

(1) Der LBB richtet eine Geschäftsstelle ein. Sitz der Geschäftsstelle ist Potsdam. Der Mitgliedsverband der den Vorsitz führenden Person ist Träger der Geschäftsstelle und Zuwendungsempfänger der Landesmittel.

 

§ 3 Gesetzliche Aufgabenzuweisung an den LBB

(1) Der LBB nimmt die Interessen der Menschen mit Behinderungen im Sinne des 2. Teils SGB IX wahr. Insbesondere nimmt er die ihm nach den §§ 5 Abs. 2, 12 Abs. 4 AG-SGB IX Brandenburg zugewiesenen Aufgaben wahr und ist an der Arbeitsgruppe gemäß § 10 AG-SGB IX Brandenburg beteiligt.

(2) Er berät und unterstützt die Landesregierung und die*den Landesbeauftragte*n für die Belange von Menschen mit Behinderungen und gibt Empfehlungen.

(3) Der LBB nimmt zu Gesetzentwürfen und Rechtsverordnungen der Landesregierung nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Bbg.BGG Stellung.

(4) Der LBB arbeitet mit den in § 16 Abs. 6 Bbg.BGG genannten behindertenpolitischen Vertreter*innen eng zusammen.

 

§ 4 Beiratssitzung und Arbeitsgruppen

(1) Der LBB bestimmt die Schwerpunkte seiner Arbeit und die Inhalte seiner Tätigkeit im Rahmen der ihm durch § 15 Abs. 2 und 3 BbgBGG übertragenen Aufgaben selbst.

(2) Entscheidungen trifft der LBB durch Beschluss. In den Sitzungen ist zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit der anwesenden Vertretungen der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen erforderlich. Dies gilt auch für Sitzungen, die in nach dieser GO zulässigen Formaten stattfinden. Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren zulässig. Im Umlaufverfahren erfolgt die Beschlussfassung durch die Mehrheit der Vertretungen der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen, die sich beteiligt haben.

(3) Der Vorstand ist an die Beschlüsse des LBB gebunden.

(4) Der LBB tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle nehmen an allen Sitzungen teil. Die Termine sind im dritten Quartal des Jahres für das Folgejahr festzulegen. Die ordentliche Sitzung im ersten Quartal kann mit einer Klausurtagung verbunden werden. Außerordentliche Sitzungen sind auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Vertretungen der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen einzuberufen. Auch der Vorstand kann eine außerordentliche Sitzung einberufen. Der LBB kann Gäste sowie ständige Gäste zu seinen Sitzungen einladen. Ständige Gäste der ordentlichen Sitzungen sind die Beauftragte Person der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen sowie eine Vertretung des Sprecher*innenrates der Beauftragten Personen der Kommunen für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

(5) Sitzungen finden insbesondere in den Formen von Präsenzsitzungen, Telefonkonferenzen oder Online-Formaten statt. Die ordentliche Sitzung kann einen internen Teil vorsehen, an dem nur die Mitglieder und die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle teilnehmen.

(6) Der Sitzungsverlauf richtet sich nach der Tagesordnung, die vom LBB mit der einfachen Mehrheit zu Beginn der Sitzung zu bestimmen ist. Die Vertretungen der Mitgliedsorganisationen können Tagesordnungspunkte benennen. Diese müssen in Textform vier Wochen vor der Sitzung in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Eine Benennung von Tagesordnungspunkten zu Beginn der Sitzung ist mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vertretungen der Mitgliedsorganisationen auf Antrag wenigstens einer Vertretung einer Mitgliedsorganisation zulässig. Eine Beschlussfassung zu auf der Sitzung eingereichten Tagesordnungspunkten ist ausgeschlossen.

(7) Es wird ein Ergebnisprotokoll über die Sitzung geführt. Das Ergebnisprotokoll wird den Vertretungen der Mitgliedsorganisationen spätestens vier Wochen nach der Sitzung in Textform zur Verfügung gestellt. Die Vertretungen der Mitgliedsorganisationen haben nach Zugang des Protokollentwurfs eine Frist von drei Wochen, um der Geschäftsstelle Anträge auf Ergänzungen oder Korrekturen mitzuteilen. Über das Protokoll und über Anträge zum Protokoll wird auf der dem protokollierten Sitzungstag folgenden Sitzung beschlossen. Ein verspäteter Antrag zum Protokoll kann nur auf der dem protokollierten Sitzungstag folgenden Sitzung durch Beschluss der Vertretungen der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen des LBB zugelassen werden.

(8) Der LBB richtet interne Arbeitsgruppen ein. Das Format der Arbeitsgruppen ist variabel bestimmbar. Die Arbeitsgruppen wählen eine Leitung, die dem LBB auf dessen Sitzungen berichtet und Stellungnahmen zuleitet.

 

§ 5 Vorstand

(1) Die den Vorsitz führende Person vertritt den LBB nach außen und nimmt die Öffentlichkeitsarbeit wahr. Der Vorstand kann Pressesprecher*innen benennen. Der Vorstand bestimmt die inhaltliche Arbeit der Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle.

(2) Die den Vorsitz führende Person lädt in Textform und mit einer Frist von drei Wochen zu den Sitzungen des LBB ein und leitet die Sitzungen. Die Einladung enthält einen Entwurf der Tagesordnung.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Vorstand verfasst den Jahresbericht über die Tätigkeiten des LBB und legt diesen im ersten Quartal nach dem Berichtsjahr den Vertretungen der Mitgliedsorganisationen des LBB vor und veröffentlicht ihn in geeigneter Weise.

 

§ 6 Geschäftsstelle

(1) Geschäftsstelle, LBB und Vorstand arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich in ihrer Tätigkeit im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung.

(2) Die Geschäftsstelle wird mit Referent*innen und Verwaltungsmitarbeitenden im Rahmen verfügbarer Mittel besetzt. Diese vertreten sich jeweils im Rahmen der Verwaltungsaufgaben.

(3) Aufgaben der Verwaltung sind insbesondere

  1. die Mitgliederverwaltung und das Büromanagement,
  2. die Erledigung von Aufgaben auf Zuweisung durch den Vorstand,
  3. die Veranstaltungsorganisation,
  4. die Koordination zwischen Geschäftsstelle und dem die Trägerschaft innehabenden Verband,
  5. die Beschaffung von Sachmitteln in Abstimmung mit dem die Trägerschaft innehabenden Verband.

(4) Aufgaben des Referats sind insbesondere

  1. die Vorbereitung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,
  2. die Gremienvertretung auf Zuweisung des Vorstandes und des LBB,
  3. sonstige inhaltliche Aufgaben auf Zuweisung des Vorstandes.

 

§ 7 Änderungen

(1) Für Änderungen der GO ist die einfache Mehrheit aller in einer Sitzung anwesenden Vertretungen der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen notwendig

(2) Die GO ist alle fünf Jahre zu überprüfen.

 

§ 8 Inkrafttreten

(1) Die GO wurde in der Sitzung des Landesbehindertenbeirates vom 09.03.2023 beschlossen und tritt zum 10.03.2023 in Kraft.

(2) § 1 Abs.2 tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Für den Fall, dass die Wahl nicht regulär stattfinden kann, verschiebt sich das Inkrafttreten nach § 1 Abs. 2 auf den Zeitpunkt der nächsten Wahl.

§ 1 Gremium

(1) Der Landesbehindertenbeirat (nachfolgend LBB) setzt sich aus den von den Mitgliedsorganisationen entsendeten stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Vertretungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 und 2 Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz (Bbg.BGG) zusammen.

(2) Der LBB wählt nach Maßgabe des § 16 Abs. 5 Bbg.BGG aus der Mitte der Vertretungen seiner stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen mit einfacher Mehrheit einen Vorstand für die Dauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus einer den Vorsitz führenden Person und zwei Stellvertretungen. Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung (nachfolgend WO) des LBB vom 10.03.2023.

(3) Eine Abwahl der den Vorsitz führenden Person und/ oder der Stellvertretungen ist möglich. Sie setzt einen Antrag in Textform an den Vorstand voraus. Dieser muss einen Monat vor der nächsten geplanten Sitzung des LBB beim Vorstand eingegangen sein. Die Abwahl erfolgt abweichend von § 4 (2) Geschäftsordnung (nachfolgend GO) mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Vertretungen der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen des LBB. Einer Abwahl hat eine Nachwahl zu folgen.

(4) Eine Nachwahl entsprechend den Regelungen der WO ist zulässig, wenn Mitglieder des Vorstandes im Laufe Ihrer Amtszeit zurücktreten.

(5) Der amtierende Vorstand bleibt kommissarisch im Amt, wenn zu einer Wahl keine oder nicht genügend Wahlvorschläge vorliegen.

 

§ 2 Geschäftsstelle

(1) Der LBB richtet eine Geschäftsstelle ein. Sitz der Geschäftsstelle ist Potsdam. Der Mitgliedsverband der den Vorsitz führenden Person ist Träger der Geschäftsstelle und Zuwendungsempfänger der Landesmittel.

 

§ 3 Gesetzliche Aufgabenzuweisung an den LBB

(1) Der LBB nimmt die Interessen der Menschen mit Behinderungen im Sinne des 2. Teils SGB IX wahr. Insbesondere nimmt er die ihm nach den §§ 5 Abs. 2, 12 Abs. 4 AG-SGB IX Brandenburg zugewiesenen Aufgaben wahr und ist an der Arbeitsgruppe gemäß § 10 AG-SGB IX Brandenburg beteiligt.

(2) Er berät und unterstützt die Landesregierung und die*den Landesbeauftragte*n für die Belange von Menschen mit Behinderungen und gibt Empfehlungen.

(3) Der LBB nimmt zu Gesetzentwürfen und Rechtsverordnungen der Landesregierung nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Bbg.BGG Stellung.

(4) Der LBB arbeitet mit den in § 16 Abs. 6 Bbg.BGG genannten behindertenpolitischen Vertreter*innen eng zusammen.

 

§ 4 Beiratssitzung und Arbeitsgruppen

(1) Der LBB bestimmt die Schwerpunkte seiner Arbeit und die Inhalte seiner Tätigkeit im Rahmen der ihm durch § 15 Abs. 2 und 3 BbgBGG übertragenen Aufgaben selbst.

(2) Entscheidungen trifft der LBB durch Beschluss. In den Sitzungen ist zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit der anwesenden Vertretungen der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen erforderlich. Dies gilt auch für Sitzungen, die in nach dieser GO zulässigen Formaten stattfinden. Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren zulässig. Im Umlaufverfahren erfolgt die Beschlussfassung durch die Mehrheit der Vertretungen der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen, die sich beteiligt haben.

(3) Der Vorstand ist an die Beschlüsse des LBB gebunden.

(4) Der LBB tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle nehmen an allen Sitzungen teil. Die Termine sind im dritten Quartal des Jahres für das Folgejahr festzulegen. Die ordentliche Sitzung im ersten Quartal kann mit einer Klausurtagung verbunden werden. Außerordentliche Sitzungen sind auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Vertretungen der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen einzuberufen. Auch der Vorstand kann eine außerordentliche Sitzung einberufen. Der LBB kann Gäste sowie ständige Gäste zu seinen Sitzungen einladen. Ständige Gäste der ordentlichen Sitzungen sind die Beauftragte Person der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen sowie eine Vertretung des Sprecher*innenrates der Beauftragten Personen der Kommunen für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

(5) Sitzungen finden insbesondere in den Formen von Präsenzsitzungen, Telefonkonferenzen oder Online-Formaten statt. Die ordentliche Sitzung kann einen internen Teil vorsehen, an dem nur die Mitglieder und die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle teilnehmen.

(6) Der Sitzungsverlauf richtet sich nach der Tagesordnung, die vom LBB mit der einfachen Mehrheit zu Beginn der Sitzung zu bestimmen ist. Die Vertretungen der Mitgliedsorganisationen können Tagesordnungspunkte benennen. Diese müssen in Textform vier Wochen vor der Sitzung in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Eine Benennung von Tagesordnungspunkten zu Beginn der Sitzung ist mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vertretungen der Mitgliedsorganisationen auf Antrag wenigstens einer Vertretung einer Mitgliedsorganisation zulässig. Eine Beschlussfassung zu auf der Sitzung eingereichten Tagesordnungspunkten ist ausgeschlossen.

(7) Es wird ein Ergebnisprotokoll über die Sitzung geführt. Das Ergebnisprotokoll wird den Vertretungen der Mitgliedsorganisationen spätestens vier Wochen nach der Sitzung in Textform zur Verfügung gestellt. Die Vertretungen der Mitgliedsorganisationen haben nach Zugang des Protokollentwurfs eine Frist von drei Wochen, um der Geschäftsstelle Anträge auf Ergänzungen oder Korrekturen mitzuteilen. Über das Protokoll und über Anträge zum Protokoll wird auf der dem protokollierten Sitzungstag folgenden Sitzung beschlossen. Ein verspäteter Antrag zum Protokoll kann nur auf der dem protokollierten Sitzungstag folgenden Sitzung durch Beschluss der Vertretungen der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen des LBB zugelassen werden.

(8) Der LBB richtet interne Arbeitsgruppen ein. Das Format der Arbeitsgruppen ist variabel bestimmbar. Die Arbeitsgruppen wählen eine Leitung, die dem LBB auf dessen Sitzungen berichtet und Stellungnahmen zuleitet.

 

§ 5 Vorstand

(1) Die den Vorsitz führende Person vertritt den LBB nach außen und nimmt die Öffentlichkeitsarbeit wahr. Der Vorstand kann Pressesprecher*innen benennen. Der Vorstand bestimmt die inhaltliche Arbeit der Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle.

(2) Die den Vorsitz führende Person lädt in Textform und mit einer Frist von drei Wochen zu den Sitzungen des LBB ein und leitet die Sitzungen. Die Einladung enthält einen Entwurf der Tagesordnung.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Vorstand verfasst den Jahresbericht über die Tätigkeiten des LBB und legt diesen im ersten Quartal nach dem Berichtsjahr den Vertretungen der Mitgliedsorganisationen des LBB vor und veröffentlicht ihn in geeigneter Weise.

 

§ 6 Geschäftsstelle

(1) Geschäftsstelle, LBB und Vorstand arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich in ihrer Tätigkeit im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung.

(2) Die Geschäftsstelle wird mit Referent*innen und Verwaltungsmitarbeitenden im Rahmen verfügbarer Mittel besetzt. Diese vertreten sich jeweils im Rahmen der Verwaltungsaufgaben.

(3) Aufgaben der Verwaltung sind insbesondere

  1. die Mitgliederverwaltung und das Büromanagement,
  2. die Erledigung von Aufgaben auf Zuweisung durch den Vorstand,
  3. die Veranstaltungsorganisation,
  4. die Koordination zwischen Geschäftsstelle und dem die Trägerschaft innehabenden Verband,
  5. die Beschaffung von Sachmitteln in Abstimmung mit dem die Trägerschaft innehabenden Verband.

(4) Aufgaben des Referats sind insbesondere

  1. die Vorbereitung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,
  2. die Gremienvertretung auf Zuweisung des Vorstandes und des LBB,
  3. sonstige inhaltliche Aufgaben auf Zuweisung des Vorstandes.

 

§ 7 Änderungen

(1) Für Änderungen der GO ist die einfache Mehrheit aller in einer Sitzung anwesenden Vertretungen der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen notwendig

(2) Die GO ist alle fünf Jahre zu überprüfen.

 

§ 8 Inkrafttreten

(1) Die GO wurde in der Sitzung des Landesbehindertenbeirates vom 09.03.2023 beschlossen und tritt zum 10.03.2023 in Kraft.

(2) § 1 Abs.2 tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Für den Fall, dass die Wahl nicht regulär stattfinden kann, verschiebt sich das Inkrafttreten nach § 1 Abs. 2 auf den Zeitpunkt der nächsten Wahl.